Rechtliche Vorsorge: Der Vorsorgeauftrag
Flash #63, 13. Mai 2026
Vorsorgeereignis:
Ein Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirkung bei Verlust der Urteilsfähigkeit: dieser Sachverhalt kann im Falle eines Unfalls (Koma; Hirnschlag) sehr plötzlich oder infolge fortschreitender Krankheit (Demenz) schleichend eintreten.
Regelungsinhalt:
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen, die im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit für Sie handeln. Der Inhalt kann umfassend ausgestaltet werden und deckt typischerweise drei Bereiche ab:
- Personensorge: Fragen des täglichen Lebens wie Wohnsituation, Betreuung oder Organisation der Pflege.
- Vermögenssorge: Umgang mit Bankkonten, Zahlungen, Steuerangelegenheiten oder Immobilien.
- Rechtliche Vertretung: Handeln gegenüber Behörden, Versicherungen oder Vertragspartnern.
Was passiert ohne Regelung:
Ohne Vorsorgeauftrag prüft die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Situation und ordnet gegebenenfalls eine Beistandschaft an. Dabei wird eine geeignete Person eingesetzt, die nicht zwingend aus dem nahen Umfeld stammen muss. Auch wenn Angehörige einbezogen werden, geschieht dies im Rahmen gesetzlicher Vorgaben und nicht zwingend entsprechend den persönlichen Präferenzen der betroffenen Person. Zudem kann es zu Verzögerungen kommen, etwa wenn zunächst Abklärungen vorgenommen werden müssen.
Formvorschriften:
Damit ein Vorsorgeauftrag rechtsgültig ist, gelten klare Formvorschriften. Er muss entweder vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet werden oder öffentlich beurkundet sein. Die KESB prüft im Ereignisfall die Gültigkeit des Dokuments und setzt den Auftrag formell in Kraft.
Aufbewahrung:
Natürlich entfaltet ein Vorsorgeauftrag nur die gewünschte Wirkung, wenn er im Ernstfall auch gefunden wird. Das Dokument sollte an einem sicheren, aber zugänglichen Ort hinterlegt werden, etwa bei den persönlichen Unterlagen oder bei einer Vertrauensperson. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt registrieren zu lassen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die zuständigen Stellen im Ereignisfall Kenntnis vom Vorsorgeauftrag erhalten und entsprechend handeln können.
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Takeaways
- Mit Vorsorgeauftrag: Sie gestalten das „Wie weiter?“ bei Verlust der Urteilsfähigkeit
- Ohne Vorsorgeauftrag: Die KESB gestaltet das „Wie weiter?“ bei Verlust der Urteilsfähigkeit
Takeaways
- Mit Vorsorgeauftrag: Sie gestalten das „Wie weiter?“ bei Verlust der Urteilsfähigkeit
- Ohne Vorsorgeauftrag: Die KESB gestaltet das „Wie weiter?“ bei Verlust der Urteilsfähigkeit
