Rechtliche Vorsorge: Das Testament

Flash #65, 28. Mai 2026

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Das Testament ist ein erbrechtliches Instrument zur Regelung der Verteilung Ihres Vermögens nach dem Tod. Aber Achtung: Sofern Sie verheiratet sind, kommt im Todesfall eheliches Güterrecht vor dem Erbrecht zur Anwendung, sprich Ihr Vermögen wird zunächst nach dem ehelichen Güterrecht verteilt. Ohne Regelung gilt in der Schweiz die Errungenschaftsbeteiligung als Standard, davon abweichende Regelungen werden zwischen den Eheleuten in einem Ehevertrag festgelegt. Wollen Eltern die Vermögensverteilung an ihre Kinder unabhängig von der Sterbereihenfolge der Eltern regeln, so ist der (von beiden Partnern und allenfalls der Kinder) unterzeichnete Erbvertrag die geeignetere Form als das Testament.

Vorsorgeereignis:
Das Testament entfaltet seine Rechtswirkung mit dem Tod.

Regelungsinhalt:

  1. Vermögensverteilung: Im Testament regeln Sie die gewünschte Aufteilung Ihres Vermögens. Dabei sind Sie aber beim Ehepartner und eingetragenen Partner sowie bei Nachkommen an den gesetzlichen Pflichtteil von mindestens 50 % des gesetzlichen Erbteils gebunden (siehe Art. 470 ff. ZGB). Wichtig: die im Todesfall aus 2. und 3. Säule ausbezahlten Gelder lassen sich nicht testamentarisch regeln. Mehr dazu im kommenden Flash.
  2. Vermögenszuweisungen: Mittels sogenannter Vermächtnisse können Sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmte Vermögenswerte einzelnen Personen oder Organisationen zuweisen, ohne diese als Erben einzusetzen.
  3. Nutzungsrechte und Auflagen: Innerhalb des gesetzlichen Rahmens können Sie Nutzungsrechte an einzelnen Vermögenswerten zuweisen und Auflagen festlegen.
  4. Willensvollstrecker: Sie können einen Willensvollstrecker einsetzen.

Was passiert ohne Regelung:
Ohne Testament kommt automatisch die gesetzliche Erbfolge gemäss Art. 457-466 ZGB zur Anwendung. Die gesetzlich definierte Erbfolge wird als Intestaterbfolge bezeichnet.

Formvorschriften:
Damit ein Testament rechtsgültig ist, gelten klare Formvorschriften. Es muss entweder vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet werden oder öffentlich beurkundet sein.

Aufbewahrung:
Natürlich entfaltet ein Testament nur die gewünschte Wirkung, wenn es im Ernstfall auch gefunden wird. Das Dokument sollte an einem sicheren, aber zugänglichen Ort hinterlegt werden, etwa bei den persönlichen Unterlagen oder bei einer Vertrauensperson. Am sichersten ist die öffentliche Hinterlegung bei der zuständigen Behörde – welche das konkret ist, muss kantonal abgeklärt werden.

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Takeaways

  • Güterrecht kommt vor Erbrecht
  • Eine Person verteilt: Testament; zwei Personen verteilen (gemeinsam): Erbvertrag

Dr. Ueli Mettler, p-alm Software AG

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Takeaways

  • Güterrecht kommt vor Erbrecht
  • Eine Person verteilt: Testament; zwei Personen verteilen (gemeinsam): Erbvertrag